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Unsere Maschinenhallen


z. B. im Radenhäuser Feld, mit sieben 5 m breiten sowie 4,50 m hohen Rolltoren an der Zufahrtsseite, die das Rangieren der Mähdrescher erleichtern.

Unsere Werkstatt


Eine unserer vier Hallen beinhaltet eine Reparaturwerkstatt, der außerdem ein gut sortiertes Ersatzteillager angeschlossen ist. Eine leistungsstarke, betriebseigene Werkstatt ist insbesondere zur Erntezeit wichtig, um Ausfallzeiten gering zu halten.
Name, Sitz, Verbandsgebiet

1. Der Verband führt den Namen Wasser- und Bodenverband "Marburger Land". Er hat seinen Sitz in Amöneburg im Landkreis Marburg-Biedenkopf.

2. Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 405).

3. Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.

4. Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen und Liegenschaften der Mitglieder.

Wasser- und Bodenverbände gibt es in den meisten Bundesländern, sie sind in der Trinkwasserbeschaffung, Abwasserbeseitigung, Deichunterhaltung, Be- und Entwässerung von Flächen und vielen anderen Gebieten tätig. Vor Jahrzehnten nutzen Landwirte und Politiker in Hessen die Möglichkeit, über Wasser- und Bodenverbände für die Landwirtschaft Investitionen in gemeinschaftlich genutzte Anlagen und Maschinen zu tätigen. Damit wurde ein besonderer Weg in der überbetrieblichen Kooperation beschritten, den es in anderen Bundesländern nicht gibt.

In ihren Regionen arbeiten die Wasser- und Bodenverbände eng mit den Maschinenringen und Landtechnischen Fördergemeinschaften zusammen; i.d.R. haben sie auch eine gemeinsame Geschäftsstelle. Auf Landesebene sind sie im Wasser-, Boden- und Landschaftspflegeverband Hessen (WBL Hessen) organisiert.

Ein Wasser- und Bodenverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, dessen Tätigkeiten im Wasserverbandsgesetz, einem Rahmengesetz des Bundes, festgelegt sind und in dem Hessischen Ausführungsgesetz präzisiert und erweitert wurden. Obschon die Mitglieder Verbandsvorsteher und Verbandsvorstand in freier Wahl bestimmen, stehen die Verbände unter staatlicher Aufsicht, besonders hinsichtlich der Einhaltung einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung. Dies gibt zusätzliche Sicherheit in Organisationen, deren jährliche Investitionen mitunter 1 Million € im Jahr übersteigen können.Begonnen hatte diese Entwicklung im Hessischen Ried. Mit der Zeit und mit politischer Unterstützung beschränkten sich ab den sechziger Jahren die dortigen Beregnungsverbände nicht mehr auf die ausschließliche Bereitstellung von Beregnungswasser, sondern investierten für ihre Mitglieder auch in Landtechnik, z.B. in Mähdrescher. Von hier aus „eroberte“ der Gedanke gemeinschaftlicher Investitionen nach und nach den größten Teil Hessens.

Heute sind in Hessen 43 Wasser- und Bodenverbände im überbetrieblichen Einsatz in der Landwirtschaft tätig. Ihr Verbandsgebiet reicht dabei von der Gemeindeebene bis hin zu Flächen, die mehrere Landkreise umfassen. Die Mitgliedsfläche eines Verbandes kann dementsprechend von rund 50 ha bis zu über 25.000 ha betragen. Ob klein oder groß spielt letztendlich aber keine Rolle – entscheidend ist, wieviel der Verband zur Kostensenkung in seinen Mitgliedsbetrieben beiträgt. Hierfür gibt es neben den überbetrieblichen Investitionen – und in Südhessen der Beregnung – eine Vielzahl von Tätigkeitsbereichen.

Der Verband hat zur Aufgabe:

1. Herstellung, Betrieb und Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen und der Dorferneuerung.

2. Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Maschinen zur überbetrieblichen Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen der Verbandsmitglieder.

3. Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts.

4. Herstellung und Betrieb von Anlagen zur Be- und Entwässerung.

5. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Beratung zur Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz.

6. Vermittlung des überbetrieblichen Maschinen- und Arbeitskräfteeinsatzes von und an Verbandsmitglieder zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen und zur Landschaftspflege.

7. Herrichtung und Erhaltung von Flächen und Anlagen zum Schutz des Naturhaushaltes und des Bodens in Form von Landschaftspflege- und Kommunalarbeiten durch den Verband oder seine Mitglieder.

8. Verwertung von Bioabfällen und kommunalen Klärschlämmen, sowie die Wiederverwertung von organischen Reststoffen im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben.

9. Verwertung und Ausbringung von Bioabfall-Komposten und Klärschlämmen aus Abwasserbehandlungsanlagen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen der Mitglieder.

10. Organisation / Durchführung gemeinschaftlicher Transporte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Betriebsmitteln, Komposten und Klärschlämmen.

11. Organisation der Vermittlung landwirtschaftlicher Betriebsmittel an Mitglieder.

12. Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.